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24. Oktober 2026

Neues Gesetz: Ab 2028 müssen Vermieter ihren Mietern einen Teil der Heizkosten dazu bezahlen

Neues Gesetz: Ab 2028 müssen Vermieter ihren Mietern einen Teil der Heizkosten dazu bezahlen

Ab dem Jahr 2028 tritt eine gesetzliche Regelung in Kraft, die Vermieter in Deutschland verpflichtet, ihren Mietern einen Teil der Heizkosten zu erstatten. Grundlage ist das Prinzip der CO2-Kostenaufteilung: Je schlechter die energetische Qualität eines Gebäudes, desto größer der Anteil, den der Eigentümer an den Heizkosten übernehmen muss. Mieter in schlecht sanierten Gebäuden sollen damit finanziell entlastet werden — auf Kosten der Vermieterseite.

Das Thema ist für Eigentümer in der Ostalb-Region konkret relevant. Ein erheblicher Teil des Gebäudebestands in Städten wie Aalen, Ellwangen, Schwäbisch Gmünd oder Heidenheim stammt aus Jahrzehnten, in denen Energieeffizienz keine Bauvorgabe war. Viele dieser Objekte befinden sich in schlechten Effizienzklassen und wären von der neuen Regelung direkt betroffen. Vermieter, die bis 2028 keine Maßnahmen ergreifen, müssen mit dauerhaften Mehrkosten rechnen — monatlich, laufend und ohne direkten Gegenwert.

Die Regelung ist im Kontext des Gebäudeenergiegesetzes (GEG) zu sehen, das schrittweise höhere Anforderungen an Bestandsgebäude stellt. Der Gesetzgeber setzt damit gezielt finanzielle Anreize, um Sanierungen voranzutreiben — nicht über Verbote, sondern über die Kostenverteilung im laufenden Betrieb.

Für Eigentümer und Vermieter in der Region empfiehlt sich jetzt eine nüchterne Bestandsaufnahme: Welche Energieeffizienzklasse hat mein Gebäude aktuell? Welche Sanierungsmaßnahmen wären bis 2028 umsetzbar und wirtschaftlich sinnvoll? Und wie verändert die neue Regelung die Renditerechnung bei bestehenden oder geplanten Mietobjekten?

Das Immobilien Center Aalen berät Eigentümer und Vermieter in der Ostalb zu genau diesen Fragen — von der Einordnung des Gebäudezustands bis zur Einschätzung, wie sich gesetzliche Änderungen auf den Immobilienwert auswirken. Sprechen Sie uns an.

Originalquelle: Heizungsgesetz GEG ↗

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